ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Letzte Änderung: 6. Juni 2025
Ziffer 1. HINWEIS
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln den Verkauf, die Vermietung der Produkte und/oder Dienstleistungen durch Otodata Wireless Network Inc. (nachfolgend „Otodata“ oder „Anbieter“) an den Kunden (definiert in Ziffer 2). Die Annahme der Bestellung oder der Kaufanfrage des Kunden durch Otodata unterliegt diesen Geschäftsbedingungen und wird ausdrücklich davon abhängig gemacht. Zusätzliche oder abweichende Bedingungen, die der Kunde vorschlägt, werden ausdrücklich abgelehnt und sind für Otodata nicht bindend, es sei denn, sie werden von einem autorisierten Vertreter von Otodata ausdrücklich schriftlich akzeptiert. Jede Bestellung von Produkten und/oder Dienstleistungen stellt die Annahme dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar. Otodata behält sich das Recht vor, die AGB jederzeit zu aktualisieren, indem der Kunde mit einer Frist von dreißig (30) Kalendertagen auf der Otodata-Website go.otodata.com/de-us/terms-and-conditions über Änderungen informiert wird.
Ziffer 2. DEFINITIONEN
a) „Vereinbarung“ bezeichnet diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch als „AGB“ bezeichnet.
b) „Vertrag“ bezeichnet diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder einen unterzeichneten Dienstleistungsrahmenvertrag (Master Service Agreement, MSA), falls vorhanden, einschließlich der von Otodata akzeptierten Kundenbestellung.
c) „Kunde“ bezieht sich auf die juristische Person, die diese Vereinbarung oder einen Vertrag mit dem Dienstleister (Otodata) abgeschlossen hat, um Fernüberwachungsdienste von Tanks zu erhalten. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass Otodata und/oder der Auftragnehmer von Otodata Zugang zu den Tanks erhält, dass die geltenden Gesetze und Vorschriften sowie die Nutzungsbedingungen eingehalten werden und dass die Dienstleistungen rechtzeitig bezahlt werden, sowie für andere Bedingungen, die in dieser Vereinbarung festgelegt sind.
d) „Zu erbringende Leistung(en)“ bezeichnet Produkte und/oder Dienstleistungen, die Otodata dem Kunden im Rahmen eines Vertrags zur Verfügung stellt. Die zu erbringenden Leistungen umfassen den Umfang der Arbeit.
e) „Produkt(e)“ bezieht sich auf die Telemetriegeräte für die Tanküberwachung und das Zubehör, die der Kunde von Otodata gekauft hat und die in den Tanks des Kunden installiert sind. Das/die Produkt(e) wird/werden von Otodata im Rahmen einer Bestellung entworfen, hergestellt und an den Kunden geliefert. Produkt(e) bedeutet dasselbe wie „Überwachungsgeräte“ im Rahmen dieser Vereinbarung.
f) „Telemetriemonitor(e)“ oder „Monitor(e)“ bezeichnet das/die Telemetriegerät(e) für die Überwachung von Tanks ohne Zubehör.
g) „Kaufmodell“ bezeichnet eines der drei Geschäftsmodelle, die von „Otodata“ angeboten werden. Die Leistungsabdeckung ist in Ziffer 3.1.1 dieser Vereinbarung angegeben.
h) „Dienste“ oder „Dienstleistungen“ bezeichnet den von Otodata bereitgestellten Überwachungsdienst von Tanks, der je nach dem vom Kunden abonnierten Geschäftsmodell Echtzeit-Datenerfassung, Fernüberwachung, Ferndiagnose, technische Unterstützung, Produktwartung sowie Reparatur und Austausch von Produkten umfassen kann.
i) „Geistiges Eigentum“ oder „IP“ (Intellectual Property) bedeutet alle rechtlich durchsetzbaren Rechte, weltweit, gemäß Gesetz oder Gewohnheitsrecht, in Bezug auf erfinderische Gegenstände oder Entdeckungen (im Folgenden „Erfindungen“) oder Originalwerke der Urheberschaft, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Patente, Urheberrechte (einschließlich Maskenwerke), Marken und Geschäftsgeheimnisse.
j) „Geistiges Eigentumsrecht“ oder „IPR“ (Intellectual Property Right) bedeutet alle Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum wie unter anderem Urheberrechte, Urheberpersönlichkeitsrechte und verwandte Schutzrechte, alle Rechte in Bezug auf: Erfindungen (einschließlich Patentrechte und Gebrauchsmuster), Marken, Datenbankrechte, Designrechte, Dienstleistungsmarken, vertrauliche Informationen (einschließlich Geschäftsgeheimnisse und Know-how), Zeichnungen, Prototypen, urheberrechtlich geschützte Werke, Algorithmen, Software sowie alle anderen Rechte, die sich aus einer geistigen Tätigkeit auf gewerblichem, wissenschaftlichem, literarischem oder künstlerischem Gebiet ergeben und weltweit gesetzlich geschützt sind, unabhängig davon, ob sie eingetragen oder nicht eingetragen sind oder eingetragen werden können, sowie alle entsprechenden Anwendungen. IPR ist ein ausschließliches Recht, das Produkt oder die Dienstleistungen zu produzieren, Kopien der Produkte oder Dienstleistungen anzufertigen, die Produkte oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung zu vermarkten.
k) „Hintergrund-IP“ oder „Lieferanten-IP“ bezeichnet geistiges Eigentum, das eine Partei vor Vertragsbeginn besitzt oder kontrolliert oder das unabhängig außerhalb des Vertragsumfangs entwickelt wird. Hintergrund-IP ist ein bereits bestehendes oder unabhängig entwickeltes IP, das zur Verwendung bei der Erfüllung des Vertrags in die Beziehung gebracht wird.
l) „Vordergrund-IP“ bezieht sich auf das geistige Eigentum, das während der Erfüllung eines Vertrags geschaffen, entwickelt oder konzipiert wird. Angesichts der Tatsache, dass die von Otodata im Rahmen des Vertrags angebotenen Produkte und/oder Dienstleistungen allein und unabhängig von Otodata entwickelt werden, gibt es in dieser Vereinbarung kein Vordergrund-IP, es sei denn, dies ist ausdrücklich in einem Vertrag (MSA, HaaS, TMaaS) festgelegt.
m) „Dienstleistungsrahmenvertrag“ oder „MSA“ (Master Service Agreement) bezeichnet einen separaten Verkaufsvertrag zwischen Otodata und dem Kunden, der die Geschäftsbedingungen festlegt, die wichtige Geschäftstransaktionen in Bezug auf den Kauf von Produkten und Dienstleistungen von Otodata durch den Kunden im Rahmen eines HaaS- oder TMaaS-Modells regeln. „Vereinbarung“.
n) „Bestellung“ oder „PO“ (Purchase Order) bezeichnet eine schriftliche Bestellung, die der Kunden Otodata erteilt hat und die von Otodata akzeptiert wurde und die Geschäftsbedingungen einschließlich Preis, Menge, Lieferbedingungen usw. enthält, die für die Produkte und Dienstleistungen gelten, die der Kunde von Otodata erworben hat.
o) „Spezifikation“ bezeichnet eine detaillierte Beschreibung der technischen Spezifikation oder der Kriterien, die die Hardwareprodukte, Software und Dienstleistungen gemäß dieser Vereinbarung erfüllen.
p) „HaaS“ (Hardware-as-a-Service). HaaS ist eines der drei von Otodata angebotenen Geschäftsmodelle. Der Leistungsumfang des HaaS-Modells ist unter Ziffer 3.1.2 aufgeführt.
q) „TMaaS“ (Tank Monitoring As A Service) TMaaS ist eines der drei von Otodata angebotenen Geschäftsmodelle. Der Leistungsumfang für das TMaaS-Modell ist in 3.1.3 angegeben. Das TMaaS-Modell ist ein befristeter Vertrag für sieben
(7) Jahre, der Folgendes umfasst: (a) Überwachungsgeräte, die dem Kunden zur Verfügung gestellt werden, aber sich im Besitz von Otodata befinden; (b) tägliche Überwachungsdienste von Tanks; (c) Überwachungsgeräteinstallations- und Softwarebereitstellungsdienste; (d) Wartung von Überwachungsgeräten und Software. TMaaS deckt alle Datenübertragungs- und Konnektivitätsdienste ab, d. h.: SIM-Karten und Daten-Roaming zusammen mit der Installation oder Wartung der Einheit. Im Rahmen des TMaaS-Geschäftsmodells verbleibt das Gerät während der gesamten Vertragslaufzeit im Eigentum von Otodata, es sei denn, der Kunde „kauft“ die Überwachungsausrüstung am Ende des jeweiligen Vertrags.
Ziffer 3. LEISTUNGSUMFANG
3.1 Otodata bietet dem Kunden Überwachungsgeräte und Zugang zu Überwachungsdiensten von Tanks an dem/den vom Kunden bestimmten Standort(en). Der Leistungsumfang variiert je nach Geschäftsmodell, für das der Kunde einen Vertrag erhält, wie unten angegeben.
3.1.1 Zu den Dienstleistungen im Rahmen des Kaufmodells gehören:
a) Lieferung von Überwachungsgeräten. Otodata stellt dem Kunden die nachfolgend aufgeführten Telemetriemonitore und Fernüberwachungsdienste von Tanks zur Verfügung. Mit der Zahlung der Produkte durch den Kunden geht das Eigentum an den Produkten von Otodata auf den Kunden über.
b) Zentrale tägliche Telemetrie-Überwachungsdienste. Vorbehaltlich der Zahlung der monatlichen Gebühr für die Überwachungsdienste durch den Kunden stellt Otodata dem Kunden die Nee-Vo Software und/oder API rund um die Uhr an sieben Tagen in der Woche zur Verfügung, mit Ausnahme der regelmäßigen wöchentlichen Wartungsarbeiten, die gelegentlich zu einer Unterbrechung der Verfügbarkeit der Dienste führen können. Der Kunde muss vierundzwanzig (24) Stunden im Voraus über ungeplante Wartungsarbeiten informiert werden.
c) Technischer Support. Otodata stellt dem Kunden während der normalen Geschäftszeiten und während der gesamten Laufzeit des Abonnements technische Supportleistungen für jede von Otodata erworbene Einheit von Telemetriegerät(en) per Telefon, Webformular oder E-Mail zur Verfügung und stellt sicher, dass die Dokumentation und Spezifikationen jederzeit vollständig und korrekt bleiben.
d) Wartung Kundenportal/Anwendungen. Otodata stellt dem Kunden eine kostenlose mobile Marken-App und den Zugang zur Nee-Vo Online-Plattform zur Verfügung, die Echtzeitdaten bereitstellt.
e) Bereitstellung von Anweisungen und Materialien. Otodata stellt dem Kunden umfassende Installationshandbücher, Verfahrensanweisungen und Anleitungen zur Risikobewertung zur Verfügung, um den Kunden bei der Installation der Telemetriegeräte zu unterstützen.
f) Virtuelle Online-Schulung: Otodata wird den Kunden bei Bedarf in der Installation der Telemetriegeräte und der Nutzung der Website und der Anwendungen schulen.
g) Beratung. Otodata stellt dem Kunden Beratungsdienste und Programmierungen zur Verfügung, die der Kunde von Zeit zu Zeit anfordern kann.
3.1.2 Zu den Dienstleistungen im Rahmen des HaaS-Modells gehören:
a) Das HaaS-Modell deckt alle im Kaufmodell enthaltenen Dienstleistungen ab. Im Rahmen des HaaS-Modells wird die Überwachungsausrüstung jedoch an den Kunden vermietet, wobei Otodata das Eigentum an der Überwachungsausrüstung behält.
3.1.3 Zu den Dienstleistungen im Rahmen des TMaaS-Modells gehören:
a) Das TMaaS-Modell deckt alle Dienstleistungen im Rahmen des Kaufs- und des HaaS-Modells sowie die in b) genannten Mehrwertdienste ab.
b) Dienstleistungen vor Ort, einschließlich Installation und Wartung von Überwachungsgeräten.
Ziffer 4. LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG UND EIGENTUM.
4.1 Lieferbedingungen. Otodata liefert die Produkte in Übereinstimmung mit der Qualität, dem Lieferplan und der Lieferadresse, die in der von Otodata genehmigten Kundenbestellung oder Serviceanfrage angegeben sind.
4.2 Incoterms. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, liefert Otodata die Produkte DAP (Standort des Kunden) Incoterms 2020. Gemäß DAP Incoterms 2020 ist Otodata verantwortlich für die Exportverpackung, die Verladekosten, die Exportzölle und -abfertigung, die Abfertigungskosten am Ursprungsterminal, den Transport und die Lieferung zum Hafen oder zum vom Kunden bestimmten Bestimmungsort, die Frachtkosten und die Abfertigungskosten am Zielterminal. Der Kunde ist verantwortlich für (1) das Entladen der Produkte am Bestimmungsort und die damit verbundenen Kosten; (2) die Abwicklung der Zollabfertigung und die mit der Kundenabfertigung verbundenen Kosten, Einfuhrzölle/Steuern.
4.3 Risiko- und Eigentumsübertragung. Im Rahmen des Kaufmodells gehen das Eigentum und der Besitz an den Produkten bei Abschluss der Lieferung von Otodata auf den Kunden über. Im Rahmen des HaaS- oder TMaaS-Modells verbleiben die Produkte jedoch immer im Eigentum von Otodata.
Ziffer 5. PREIS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
5.1 Preisgestaltung. Die Preise für die Überwachungsausrüstung und die Überwachungsdienste von Tanks sind entweder in dem zwischen Otodata und dem Kunden abgeschlossenen Dienstleistungsrahmenvertrag (Master Service Agreement, MSA) oder in dem vom Otodata-Verkaufsteam erstellten Angebot angegeben und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Steuern. Die Gebühren können bei einer Verlängerung oder durch eine Mitteilung von Otodata mit Wirkung zum Beginn des nächsten Abrechnungszyklus angepasst werden.
5.2 RECHNUNG. Otodata sendet die Rechnung für die verkauften Produkte nach Lieferung der Produkte an den Kunden. Die Rechnung für Überwachungsleistungen wird dem Kunden monatlich per E-Mail zugestellt. Jede Rechnung muss die Beschreibung der Produkte oder Dienstleistungen, die Menge, die Bestellnummer oder die mit der Rechnung verbundene Serviceanforderungsnummer enthalten.
5.3 Zahlungsbedingungen. Der Kunde zahlt Otodata die erhaltenen Produkte und Dienstleistungen innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen ab Rechnungsdatum netto. Otodata behält sich das Recht vor, die Dienstleistung im Falle einer Nichtzahlung auszusetzen.
5.4 Mehrwertsteuer. Alle vom Kunden zu zahlenden Beträge verstehen sich zuzüglich der jeweils anfallenden Mehrwertsteuer (MwSt.).
5.5 Verspätete Zahlung. Der Kunde erstattet Otodata alle Kosten, die mit der Einziehung von säumigen oder nicht eingelösten Zahlungen verbunden sind. Otodata kann Verzugsgebühren in Höhe von (a) 1,5 % pro Monat (18 % pro Jahr) oder (b) dem gesetzlich zulässigen Höchstsatz für überfällige Zahlungen berechnen.
5.6 Aufrechnung. Otodata kann den Betrag, den der Kunde Otodata schuldet, mit dem Betrag verrechnen, den Otodata aufgrund eines Vertrags oder einer Bestellung zu zahlen hat. Diese Ziffer 5.6 gilt auch nach Kündigung oder Ablauf der MSA oder Bestellung.
Ziffer 6. NUTZUNGSBEDINGUNGEN
6.1 Anwendbarkeit. Die Nutzungsbedingungen gelten für alle Produkte und Dienstleistungen, die der Kunde von Otodata im Rahmen eines Kundenauftrags oder einer Dienstleistungsanfrage erworben hat. Otodata behält sich das Recht vor, die Nutzungsbedingungen zu aktualisieren.
6.2 Eigentümerschaft der Ausrüstung: Im HaaS- und TMaaS-Modell ist die Überwachungsausrüstung Eigentum des Anbieters, es sei denn, sie wird vom Kunden im Kaufmodell erworben.
6.3 Sicherheit des Kunden und Dritter. Der Kunde darf die Produkte und Dienstleistungen nur nutzen, wenn dies sicher ist. Der Kunde nutzt die Produkte und Dienstleistungen in Übereinstimmung mit dem Gesetz und ist allein für die Nutzung der Produkte und Dienstleistungen verantwortlich. Solche Verpflichtungen gelten gleichermaßen für Dritte, die die Produkte und Dienstleistungen über das Benutzerkonto des Kunden nutzen. Diese Nutzungsbedingungen gelten für alle Nutzer des verbundenen Geräts.
6.4 Verpflichtungen der Benutzer. Der Kunde ist verantwortlich und haftbar für alle Aktivitäten der Nutzer des verbundenen Geräts des Kunden, einschließlich des Zugriffs auf die Dienstleistungen und deren Nutzung. Ohne Einschränkung des Vorstehenden liegt es in der Verantwortung des Kunden: (i) andere Benutzer des Geräts des Kunden darüber zu informieren, dass der Zugriff dieser anderen Benutzer auf die Dienstleistungen und deren Nutzung diesen Nutzungsbedingungen unterliegt; und (ii) sicherzustellen, dass andere Benutzer Ihres Geräts diese Nutzungsbedingungen einhalten.
6.5 Einhaltung von Gesetzen und Branchenregeln und -vorschriften. Der Kunde wird alle Gesetze, Verkehrsregeln und Verkehrsvorschriften einhalten, die den Betrieb seines Fahrzeugs und die Nutzung der Anwendung regeln, und wird nicht auf Dienstleistungen oder verbundene Geräte zugreifen und/oder diese in einer Weise nutzen, die gegen ein Gesetz, eine Regel oder Vorschrift verstößt. Ohne Einschränkung des Vorstehenden liegt es in der alleinigen Verantwortung des Kunden, bei der Nutzung der Dienstleistungen und der Anwendung ein gutes Urteilsvermögen anzuwenden und alle durch Gesetze, Verkehrsregeln und Verkehrsvorschriften vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen zu beachten.
6.6 Umgebung und Kompatibilität. Der Kunde muss die Produktkennzeichnung lesen, die sowohl im Otodata-Produkthandbuch als auch in der Otodata-Bestellbestätigung angegeben ist, und sicherstellen, dass das Produkt in der richtigen Umgebung verwendet wird und mit der Substanz kompatibel ist, der in den Tanks enthalten ist und überwacht wird. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden, sicherzustellen, dass der Kunde Otodata-Produkte gemäß den im Otodata-Produkthandbuch angegebenen Produktbewertungen/-markierungen verwendet, wie unten zusammengefasst.

6.7 Zweck des Produkts/der Produkte. Für Kunden, die den TM5240HP, den TM5240 Tankmonitor mit hydrostatischem Drucksensor, gekauft haben, beachten Sie bitte, dass dieses Überwachungsgerät für den Einsatz in Kraft- und Schmierstoffen konzipiert und bestimmt ist, wenn es mit einem hydrostatischen Drucksensor ausgestattet ist. Beachten Sie bitte, dass dieses Überwachungsgerät für den Einsatz in Kraft- und Schmierstoffen konzipiert und bestimmt ist, wenn es mit einem Hytrel-Kabel ausgestattet ist, oder für chemische Anwendungen, wenn es mit einem Kynar-Kabel ausgestattet ist. Wenn dieses Überwachungsgerät in chemischen Substanzen verwendet wird, ist es entscheidend, dass der Kunde das Überwachungsgerät nur in einer Weise verwendet, die mit der Materialzusammensetzung des hydrostatischen Drucksensors und den Bestandteilen der chemischen Substanz kompatibel ist.
6.8 Respektieren der Materialkompatibilität. Der Kunde bestätigt und garantiert, dass die Materialzusammensetzung des TM5240HP mit allen chemischen Substanzen kompatibel ist, die er mit Otodata-Produkten zu überwachen beabsichtigt. Die für den Bau des TM5240HP verwendeten Materialien sind in dem Dokumentationspaket aufgeführt, das dem Kunden zusammen mit den Produkten geliefert wird.
6.9 Kontoerstellung. Der Kunde muss für die Nutzung der Dienstleistungen ein Konto erstellen. Der Kunde muss (i) genaue und vollständige Informationen bereitstellen; (ii) sein Konto und Passwort unter seiner alleinigen Aufsicht vertraulich behandeln; (iii) Otodata unverzüglich über jede Verletzung der Sicherheit oder unbefugte Nutzung seines Kontos informieren.
6.10 Nutzungsbedingungen. Der Kunde verpflichtet sich, Folgendes zu unterlassen: (i) auf nicht-öffentliche Bereiche der Dienstleistungen, der Anwendung oder die Computersysteme von Otodata zuzugreifen, diese zu manipulieren oder zu nutzen; (ii) zu versuchen, die für die Bereitstellung der Dienste und der Anwendung verwendete Software zu entschlüsseln, zu dekompilieren, zu disassemblieren, zurückzuentwickeln oder anderweitig zu untersuchen; (iii) zu versuchen, die für die Bereitstellung der Dienstleistungen und der Anwendung verwendete Software zu entschlüsseln, dekompilieren, disassemblieren, zurückzuentwickeln oder anderweitig zu untersuchen; (iv) die Dienstleistungen oder die Anwendung in einer missbräuchlichen Art und Weise zu nutzen, welche der beabsichtigten Nutzung oder der Dokumentation zuwiderläuft; und (v) systematisch Daten oder andere Inhalte von den Dienstleistungen und der Anwendung abzurufen, um direkt oder indirekt, durch einmaliges oder mehrfaches Herunterladen, eine Zusammenstellung, Datenbank oder ähnliches zu erstellen oder zusammenzustellen, sei es durch manuelle Methoden, durch den Einsatz von Bots, Crawlern oder Spiders oder auf andere Weise.
6.11 Verwendung der Otodata-App. Otodata kann ohne zusätzliche Mitteilung oder Zustimmung des Kunden auf die Software und Anwendung zugreifen, diese ändern oder aktualisieren, die zur Erbringung der Dienstleistungen verwendet werden. Der Kunde ist verpflichtet, die Fernüberwachungsdienste von Tanks von Otodata bei Bedarf ausschließlich über die auf dem mobilen Gerät des Kunden installierte Anwendung von Otodata zu verbinden, zu ergänzen oder zu ändern. In der Zwischenzeit erkennt der Kunde an, dass die Telemetriemonitore und die Anwendung die Messwerte nicht ersetzen, die direkt vom Messgerät an den Tanks abgelesen werden, und dass sie nicht die einzige Überwachungsmethode sein dürfen, die der Kunde beim Befüllen der Tanks verwendet.
6.12 Dienstunterbrechung. Otodata haftet nicht für Dienstunterbrechungen aufgrund von Faktoren, die sich seiner Kontrolle entziehen, wie z. B. Netzwerkausfälle, Stromausfälle, Ereignisse höherer Gewalt oder die Unterbrechung, die durch eine von Otodata für das Nee-Vo-Portal einmal pro Woche (jeweils 3 Stunden) durchgeführte planmäßige Systemwartung verursacht wird.
6.13 Haftungsausschluss. Der Kunde sichert hiermit zu und garantiert, dass die Benutzer in ihrem Wohnsitzland volljährig und voll geschäftsfähig sind, verbindliche Verträge abzuschließen, mindestens 16 Jahre alt sind und die Einwilligung der gesetzlichen Eltern oder Erziehungsberechtigten besitzen und uneingeschränkt in der Lage und kompetent sind, diese Nutzungsbedingungen abzuschließen und einzuhalten.
Ziffer 7. GARANTIE
7.1 Standard-Garantie
7.1.1 Anwendbarkeit. Die Standardgarantie gilt für den Telemetriemonitor, der vom Kunden im Rahmen des Kaufmodells gekauft wurde, bei dem der Kunde Eigentümer des Produkts ist.
7.1.2 Dauer der Deckung. Fünf (5) Jahre ab Lieferdatum der Produkte an den Kunden.
7.1.3 Geltungsbereich
a) Die Standardgarantie deckt alle elektrischen oder mechanischen Ausfälle ab, die durch einen Herstellungsfehler am/an den Telemetriemonitor(en) und -leitungen verursacht werden.
b) Otodata garantiert ferner, dass die Produkte einschließlich der reparierten oder Ersatzartikel:
i. frei von Material- und Verarbeitungsfehlern sind;
ii. in jeder Hinsicht mit allen geltenden Gesetzen und Vorschriften übereinstimmen und für den beabsichtigten Verwendungszweck der Produkte geeignet sein;
iii. frei von Funktions- und Konstruktionsfehlern sind;
iv. die Dienstleistungen gut und fachmännisch ausgeführt wurden;
v. frei von Pfandrechten, Belastungen und sonstigen Ansprüchen Dritter sind.
c) Otodata wird die Produkte, die Anspruch auf Garantiedeckung haben, kostenlos reparieren oder ersetzen. Die Dauer der Garantie für die reparierten oder ausgetauschten Artikel entspricht der verbleibenden Zeit der fünf (5) Jahre Standardgarantie, die an die ursprünglich von Otodata gekauften neuen Produkte gebunden ist.
7.1.4 Ausschluss von der Standardgarantie. Die unten aufgeführten Ereignisse fallen nicht unter die Standardgarantie:
a) ein Telemetriemonitor, der vom Kunden oder einem Dritten ohne Genehmigung von Otodata modifiziert, demontiert oder repariert wurde;
b) durch den Kunden verursachte Schäden, die von seinen Mitarbeitern, Auftragnehmern, Benutzern usw. verursacht werden, einschließlich physischer Schäden oder Fehlfunktionen, die durch unsachgemäße Installation oder Missbrauch des Kunden oder eines Dritten verursacht werden;
c) wenn das/die Produkt(e) nicht in der beabsichtigten Umgebung verwendet werden, wie in Ziffer 7 „Nutzungsbedingungen“ dargelegt;
d) wenn der Kunde eine Änderung der Übertragungsfrequenz verlangt, die die Standardeinstellung der Frequenz überschreitet;
e) Schäden oder Störungen treten als Folge von höherer Gewalt im Sinne von Ziffer 14 auf.
f) verloren gegangene oder gestohlene Produkte;
g) Das/die Produkt(e) überschreitet/überschreiten die standardmäßige Garantiedauer;
h) Zubehör wie Adapter, Sensoren, Schwimmer, Manometer, Zifferblätter usw. sind durch eine einjährige (1) Jahres-Herstellergarantie abgedeckt.
7.2 Haftungsausschluss.
7.2.1 Die Dienstleistungen und Anwendung werden „wie besehen“ ohne jegliche ausdrückliche oder stillschweigende Garantie bereitgestellt, einschließlich und ohne Einschränkung stillschweigender Gewährleistungen für Zustand, ununterbrochene Nutzung, Marktgängigkeit, Eignung für einen bestimmten Zweck oder Nichtverletzung. Diese Bestimmung ist möglicherweise in bestimmten Gerichtsbarkeiten nicht anwendbar, aber der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass sie in vollem Umfang ausgelegt werden soll.
7.2.2 Die Dienstleistungen für Fernüberwachungen basieren auf drahtlosen Kommunikationsnetzwerken. Die Dienstleistungen sind möglicherweise nicht in abgelegenen oder geschlossenen Bereichen verfügbar. Der Kunde erkennt an, dass das Gebiet, in dem er die Dienstleistungen für Fernüberwachungen nutzt, und die Anwendung die von Otodata bereitgestellten Dienstleistungen beeinflussen können.
7.2.3 Die Dienstleistungen sind kein Ersatz für eine regelmäßige physische Inspektion, Wartung oder andere Sicherheitsprotokolle, die durch geltende Gesetze, Vorschriften oder Branchenstandards vorgeschrieben sind. Otodata haftet nicht für Verluste, Schäden oder Verletzungen, die sich aus dem Vertrauen auf die Telemetriedaten ergeben, wie unter anderem Tanküberfüllungen, Lecks, Umweltschäden oder Betriebsausfälle.
7.2.4 Kunden, die die Dienste von Otodata nutzen, übernehmen die volle Verantwortung für die Interpretation der bereitgestellten Daten und ihre Umsetzung. Otodata haftet nicht für direkte, indirekte, zufällige oder Folgeschäden, die sich aus der Nutzung oder der Unmöglichkeit der Nutzung der Dienstleistungen ergeben.
7.2.5 Die einzige Verpflichtung von Otodata im Rahmen dieser Garantieziffer besteht darin, einen Dienst für Fernüberwachungen bereitzustellen, defekte Überwachungsgeräte zu reparieren oder zu ersetzen und Serviceprobleme innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens zu beheben.
Ziffer 8. KÜNDIGUNG
8.1 Kündigung wegen Nichterfüllung.
8.1.1 Ohne Einschränkung seiner anderen Rechte oder Rechtsmittel kann Otodata die Dienstleistungen kündigen und das Konto des Kunden sofort deaktivieren, wenn der Kunde gegen diese Vereinbarung oder den geltenden Vertrag wesentlich verstößt.
8.1.2 Der Kunde kann sein Konto kündigen oder diese Vereinbarung mit einer Frist von fünfundvierzig (45) Tagen schriftlich kündigen, wenn Otodata eine Vertragsbestimmung wesentlich verletzt, vorausgesetzt, dass diese Verletzung nicht innerhalb von fünfundvierzig (45) Kalendertagen nach Erhalt der Kündigungsmitteilung behoben wird.
8.1.3 Auswirkung der Kündigung wegen Nichterfüllung.
a) Wird die Vereinbarung aufgrund einer Nichterfüllung des Kunden gekündigt, zahlt der Kunde den Pauschalbetrag der monatlichen Gebühr für die verbleibende Laufzeit des jeweiligen HaaS- oder TMaaS-Abonnements. Bei Beendigung der Vereinbarung hat Otodata das Recht, das Hardware-Gerät auf Kosten des Kunden zurückzuholen.
b) Falls die Kündigung auf eine Nichterfüllung seitens Otodata zurückzuführen ist, hat der Kunde keine weiteren Verpflichtungen, außer 1) Otodata die ausstehende monatliche Gebühr für den erbrachten Dienst zu zahlen. 2) das Hardware-Gerät an Otodata zurückzusenden, wobei die Versandkosten von Otodata getragen werden.
8.2 Kündigung wegen Konkurs oder Insolvenz.
8.2.1 Jede Partei kann diesen Vertrag und/oder eine Bestellung ganz oder teilweise unter einem der folgenden Umstände durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei kündigen:
a) Wenn die andere Partei für insolvent oder aufgelöst erklärt wird.
b) Wenn die andere Partei die Zahlung ihrer Schulden aussetzt oder droht, sie auszusetzen, oder nicht in der Lage ist, ihre Schulden zu begleichen.
8.3 Ordentliche Kündigung
8.3.1 Unter „Kaufmodell“.
a) Jede Partei kann das Abonnement des Kaufmodells jederzeit mit einer Frist von fünfundvierzig (45) Kalendertagen durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei kündigen oder beenden.
b) Bei Kündigung zahlt der Kunde Otodata innerhalb von dreißig (30) Tagen die monatlichen Gebühren, die mit den von Otodata erbrachten Diensten verbunden sind, sowie die Kosten, die Otodata für Materialien und unfertige Leistungen bis zum Datum der Kündigung entstanden sind.
8.3.2 Im Rahmen des „HaaS“- oder „TMaaS“-Vertrags
a) Keine der Parteien darf eine Vereinbarung über ein befristetes HaaS- oder TMaaS-Abonnement ohne vertragliche Nichterfüllung der anderen Partei kündigen. Im Falle einer vorzeitigen Kündigung durch den Kunden ohne Verschulden von Otodata ist der Kunde verpflichtet, den Pauschalbetrag der vertraglichen monatlichen Gebühr für die verbleibende Laufzeit des HaaS- oder TMaaS-Abonnements zu zahlen, wie in der entsprechenden MSA festgelegt.
8.4 Wirkung einer vorzeitigen Kündigung aus beliebigem Grund
8.4.1 Neben der oben in Ziffer 8.1 und Ziffer 8.3 genannten Verpflichtung gelten bei Kündigung oder Ablauf einer SOW, unabhängig vom Grund, die folgenden Kündigungsfolgen:
a) Einstellung der Dienstleistungen: Alle von Otodata erbrachten Dienstleistungen enden mit dem Datum des Inkrafttretens der Kündigung, und alle gekündigten Telemetriemonitore werden aus der Ferne deaktiviert.
b) Abschließende Zahlung: Der Kunde zahlt innerhalb von 45 Tagen für die von Otodata bis zum Datum der Kündigung erbrachten Dienstleistungen, einschließlich der Kosten für die Demobilisierung oder die Wiederbeschaffung der Geräte, wie in der entsprechenden Rahmendienstleistungsvereinbarung (MSA) festgelegt.
c) Rückgabe von Geräten und Materialien: Der Kunde muss den/die installierten oder deinstallierten Telemetriemonitor(e) innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Kündigungsdatum an Otodata zurückgeben. Jede Vertragspartei gibt alle vertraulichen Informationen, einschließlich der Dokumentation oder der Materialien der offenlegenden Vertragspartei, unverzüglich zurück oder vernichtet sie auf Verlangen der offenlegenden Vertragspartei, sofern nichts anderes vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
d) Unterstützung bei der Umstellung: Auf Wunsch des Kunden und mit schriftlicher Zustimmung von Otodata in der jeweiligen Leistungsbeschreibung erbringt Otodata für einen Zeitraum von höchstens dreißig (30) Tagen ab dem Kündigungsdatum angemessene Übergangsleistungen auf Kosten des Kunden, wie in der jeweiligen MSA angegeben.
e) Keine weitere Haftung: Mit Ausnahme der Verpflichtungen, die vor der Kündigung bestehen, oder derjenigen, die ausdrücklich als überdauernde Verpflichtung im Sinne der „Fortbestehenden Bestimmung“ der Vereinbarung aufgeführt sind, hat keine der Parteien nach der Kündigung oder dem Auslaufen dieser Vereinbarung weitere Verpflichtungen gegenüber der anderen Partei.
8.5 Fortbestehende Bestimmungen.
8.5.1 Die Bestimmungen des Vertrags und dieser Vereinbarung in Bezug auf Vertraulichkeit, Rechte am geistigen Eigentum, Wirkung der Kündigung, Haftungsbeschränkung, Schadloshaltung, Abtretung, geltendes Recht und Streitbeilegung sowie andere Bestimmungen, die ausdrücklich im Vertrag genannt werden oder aufgrund ihrer Natur weiterhin Wirkung haben sollen, überdauern die Kündigung oder den Ablauf des Vertrags.
Ziffer 9. GEISTIGE EIGENTUMSRECHTE
9.1 Hintergrund-IP-Recht
9.1.1 Die Parteien erkennen an, dass bereits vorhandene Materialien (insbesondere Quellcode der Software, Objektcode und damit zusammenhängende Dokumentation) und andere kreative und technische Inhalte, insbesondere unter anderem Nee-Vo und zugehörige Softwareanwendungen, Hardware, Firmware, und Überwachungssoftware und -dienstleistungen, sowie alle Rechtsnachfolger, die unabhängig von Otodata oder dem Lieferanten von Otodata vor oder außerhalb dieser Vereinbarung oder eines Vertrags entwickelt wurden, das alleinige und ausschließliche Eigentum von Otodata oder des Lieferanten von Otodata (der Eigentümer des Hintergrund-IP) sind, und alle damit verbundenen Rechte, einschließlich und ohne Einschränkung, Urheberrechte, Marken, Geschäftsgeheimnisse, Patente und andere geistige Eigentumsrechte, sind ausschließlich Otodata oder seinem jeweiligen Eigentümer vorbehalten.
9.1.2 Es wird davon ausgegangen, dass dem Kunden im Rahmen dieser Vereinbarung oder dieses Vertrages kein Eigentumsrecht an dem Hintergrund-IP der jeweiligen Partei übertragen wird, es sei denn, dies ist ausdrücklich in einer Leistungsbeschreibung festgelegt. Soweit das Hintergrund-IP von Otodata in zu erbringenden Leistungen integriert ist, gewährt Otodata dem Kunden hiermit eine widerrufliche, nicht ausschließliche, gebührenfreie Lizenz zur Nutzung für die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen dieser Vereinbarung während der Laufzeit des jeweiligen Vertrags (entweder der Laufzeit des erweiterten Garantieprogramms oder des HaaS- oder TMaaS-Vertrags).
9.1.3 Keine Bestimmung dieser Vereinbarung ist so auszulegen, dass dem Kunden ausdrücklich oder stillschweigend, durch Rechtsverwirkung oder auf andere Weise eine Lizenz für eine Erfindung, eine Verbesserung, eine Entdeckung, ein Patent, ein Urheberrecht, ein Know-how oder ein anderes geistiges Eigentum gewährt wird, das sich jetzt oder in Zukunft im Besitz oder unter der Kontrolle von Otodata befindet.
9.2 Vordergrund-IP-Recht
9.2.1 Die Parteien erkennen an, dass alle Leistungen des Vertrags im Rahmen aller Geschäftsmodelle (einschließlich Kauf, HaaS oder TMaaS) auf die Lieferung von Produkten, die Installation oder Wartung von Tanks und die Fernüberwachungsdienste von Tanks beschränkt sind. Bei diesen Leistungen verwendet Otodata in der Regel seine eigenen Tools, Software und Prozesse (sein Hintergrund-IP), um die Überwachungsdienste zu erbringen, wodurch kein neues IP (Vordergrund-IP) generiert wird, es sei denn, die Parteien beteiligen sich an der kundenspezifischen Entwicklung (z. B. Entwicklung neuer Überwachungstools, Dasboards oder Analysemodelle) im Rahmen der vertraglichen Leistungen. Otodata erteilt dem Kunden eine gebührenfreie, nicht-exklusive Lizenz zur Nutzung des Produkts und der in das Produkt eingebetteten Software, soweit dies während der Laufzeit des Vertrags erforderlich ist.
9.2.2 Die Parteien erkennen ferner an, dass alle Rechte, Titel und Interessen an dem Produkt, den Dienstleistungen und der Anwendung das ausschließliche geistige Eigentum von Otodata sind und bleiben werden. Die Dienstleistungen und die Anwendung sind durch Urheberrecht, Markenrecht und andere in- und ausländische Gesetze zum Schutz geistigen Eigentums geschützt.
9.2.3 Der Kunde darf ohne die vorherige schriftliche Genehmigung von Otodata keine Kopien der Produkte oder Dienstleistungen vervielfältigen, ändern oder an Dritte verkaufen.
9.2.4 Keine Bestimmung dieser Vereinbarung ist so auszulegen, dass dem Kunden ausdrücklich oder stillschweigend, durch Rechtsverwirkung oder auf andere Weise eine Lizenz für eine Erfindung, eine Verbesserung, eine Entdeckung, ein Patent, ein Urheberrecht, ein Know-how oder ein anderes geistiges Eigentum gewährt wird, das sich jetzt oder in Zukunft im Besitz oder unter der Kontrolle des Lieferanten befindet.
9.2.5 Diese Ziffer 9 gilt auch nach Kündigung oder Ablauf des Vertrags fort.
Ziffer 10. SCHADLOSHALTUNG
10.1 In keinem Fall haftet eine der beiden Parteien gegenüber der anderen Partei für indirekte, besondere Schäden, Schäden mit Strafcharakter oder Folgeschäden (zusammenfassend als „indirekte Schäden“ bezeichnet), unabhängig von der Art des Anspruchs, es sei denn, der Schaden wurde durch grobe Fahrlässigkeit und vorsätzliches Fehlverhalten, Betrug oder Bösgläubigkeit der vertragsverletzenden Partei verursacht.
10.2 Der Kunde verpflichtet sich, Otodata von allen Ansprüchen, Schäden oder Ausgaben freizustellen und schadlos zu halten, die sich aus dem Missbrauch oder der Änderung der Überwachungsausrüstung durch den Kunden, dem unbefugten Zugriff auf die Überwachungsdaten oder einer Verletzung dieser Vereinbarung durch den Kunden oder der Verletzung des geistigen Eigentums des Kunden ergeben.
10.3 Ab dem Datum des Inkrafttretens und solange die Dienste vom Kunden oder seinen Kunden genutzt werden, stellt jede Partei die andere Partei von Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der angeblichen oder tatsächlichen Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum Dritter frei und erklärt sich bereit, die vollen Kosten für alle Folgen zu tragen, einschließlich aller Schadensersatzzahlungen und Vergleiche, die im Zusammenhang mit der angeblichen Verletzung geschlossen wurden, sowie sonstiger Gerichtskosten, die der anderen Partei infolgedessen entstehen können. Otodata ist nicht dafür verantwortlich, den Kunden von Ansprüchen freizustellen, die sich aus einer Rechtsverletzung ergeben, die nachweislich verursacht wurde durch (a) die Spezifikation des Kunden, wenn keine nicht verletzenden Mittel zur Erfüllung der Spezifikation zur Verfügung standen, (b) Otodatas Nutzung des Hintergrund-IP des Kunden oder (c) die Änderung oder Kombination des Produkts durch den Kunden in einer Weise, die dazu führt, dass das geänderte oder kombinierte Produkt eine Rechtsverletzung darstellt, wenn das ursprüngliche Produkt keine Rechtsverletzung darstellte.
Ziffer 11. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
11.1 Soweit nach geltendem Recht zulässig, haften Otodata oder seine Direktoren, leitenden Angestellten, Anteilseigner, Partner oder Vertreter unter keinen Umständen für indirekte, besondere, zufällige, Mehrfach- oder Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder Opportunitätskosten, die dem Käufer direkt oder indirekt im Zusammenhang mit den Verträgen und/oder infolge der Beendigung der Verträge entstehen, oder für jegliche Haftung gegenüber Dritten, die Otodata, einschließlich Subunternehmern, unter irgendeiner Haftungstheorie, einschließlich der Gefährdungshaftung, entsteht.
11.2 Die Gesamthaftung von Otodata gegenüber dem Kunden für alle gesetzlich begründeten Ansprüche oder Klagen jeglicher Art, ob auf der Grundlage des Vertrags, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), Gefährdungshaftung oder anderweitig, für Verluste, Schäden, Kosten oder Ausgaben jeglicher Art, die sich aus der Erfüllung oder Verletzung der Verträge ergeben, daraus resultieren oder damit zusammenhängen, übersteigt nicht den vom Kunden an Otodata gezahlten Gesamtpreis der jeweiligen Bestellung oder der angefragten Dienstleistung.
Ziffer 12. VERTRAULICHKEIT
12.1 Der Kunde muss die gegenseitige Geheimhaltungsvereinbarung von Otodata unterzeichnen, bevor er ein Geschäftsgespräch oder eine Transaktion mit Otodata durchführt. In Ermangelung einer unterzeichneten Geheimhaltungsvereinbarung regelt diese Ziffer 12 die Vertraulichkeitsanforderungen zwischen den Parteien. Jede Partei verpflichtet sich gegenüber der anderen, die vertraulichen Informationen geheim zu halten und sie ausschließlich für die in der unterzeichneten Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) genannten Zwecke oder für die Erfüllung des Vertrags zu verwenden und keine vertraulichen Informationen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei an Dritte weiterzugeben, es sei denn, sie müssen aufgrund einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung oder eines geltenden Gesetzes offengelegt werden, vorausgesetzt, die offenlegende Partei wird zuvor informiert, um ihr die Möglichkeit zu geben, den Schutz der vertraulichen Informationen zu beantragen.
12.2 Alle vertraulichen Informationen werden von der empfangenden Partei mit mindestens dem gleichen Maß an Sicherheit und Sorgfalt geschützt, das sie auf ihre eigenen vertraulichen Informationen anwendet. Jede Vertragspartei darf vertrauliche Informationen an ihre Mitarbeiter weitergeben, die diese Informationen für die Zwecke der Vertragserfüllung benötigen. Die hierin enthaltenen Verpflichtungen in Bezug auf die Vertraulichkeit bleiben für einen Zeitraum von zehn (10) Jahren nach Ablauf oder Kündigung der Geheimhaltungsvereinbarung oder des anwendbaren Vertrags in vollem Umfang in Kraft und wirksam, vorausgesetzt jedoch, dass in Bezug auf alle in den vertraulichen Informationen enthaltenen Geschäftsgeheimnisse die Vertraulichkeitsverpflichtungen unbefristet bleiben.
12.3 Auf Verlangen der offenlegenden Partei muss die empfangende Partei alle vertraulichen Informationen, die sich im Besitz der offenlegenden Partei befinden, zur Erfüllung der Vereinbarung zurückgeben oder vernichten. Die Partei, die die Informationen erhält (empfangende Partei), muss eine Bescheinigung über die Vernichtung vorlegen.
12.4 Jede Partei erkennt an und stimmt zu, dass die andere Partei im Falle der Offenlegung ihrer vertraulichen Informationen irreparabel geschädigt würde. Bei Eintritt eines Verstoßes oder eines drohenden Verstoßes gegen die in dieser Ziffer 12 dargelegten Vertraulichkeitsverpflichtungen hat die nicht verletzende Partei Anspruch auf Unterlassung oder andere billigkeitsrechtliche Rechtsbehelfe, um solche Offenlegungen zu stoppen oder zu verhindern.
Ziffer 13. Richtlinie zu Datensicherheit und Datenschutz
13.1 Jede Partei ist für die Einhaltung der für ihr Geschäft geltenden Datenschutzgesetze verantwortlich, wenn sie die von der anderen Partei zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten verarbeitet.
13.2 Otodata ergreift geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um vom Kunden erhaltene personenbezogene Daten vor Verlust, unbefugter Offenlegung oder unbefugtem Zugriff und unrechtmäßiger Verarbeitung zu schützen.
13.3 Otodata garantiert, dass es ISO 27001-konform ist und während der Laufzeit des Abonnements der Otodata-Dienstleistungen durch den Kunden gemäß ISO 27001 (oder einen gleichwertigen Nachfolger) handeln wird.
13.4 Otodata erhebt nur die personenbezogenen Daten, die vernünftigerweise für die Bereitstellung von Produkten und/oder Dienstleistungen für den Kunden oder zur Verbesserung der Kundenerfahrung für die vom Kunden erlaubten oder von den geltenden Datenschutzgesetzen vorgeschriebenen Zwecke erforderlich sind.
13.5 Der Kunde ist dafür verantwortlich, von seinen Nutzern der Otodata-Dienste, Mitarbeitern und Beauftragten die Zustimmung zur Erhebung und Verwendung von Informationen der Nutzer, Mitarbeiter oder Beauftragten des Kunden in Verbindung mit den Dienstleistungen einzuholen und diese darüber in Kenntnis zu setzen.
13.6 Der Kunde wird Otodata nur dann personenbezogene Daten des Kunden zugänglich machen oder bereitstellen, wenn er dazu rechtlich befugt ist.
13.7 Durch die Nutzung von Otodata-Produkten und/oder -Dienstleistungen erklärt sich der Kunde mit der Erhebung, Nutzung und Weitergabe seiner personenbezogenen Daten gemäß der Datenschutzrichtlinie von Otodata (otodata.eu/de/privacy-policy) einverstanden, die von Zeit zu Zeit aktualisiert werden kann. Änderungen an der Datenschutzrichtlinie von Otodata treten in Kraft, wenn die überarbeitete Richtlinie auf der Webseite des Otodata-Kundenportals veröffentlicht wird. Außerdem wird der Kunde darüber informiert, wenn die Änderung aufgrund geltender Gesetze erforderlich ist.
Ziffer 14. FORCE MAJEURE/HÖHERE GEWALT
14.1 Definitionen. Keine der Parteien haftet für Verzögerungen bei der Erfüllung oder Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen, die durch unvorhersehbare, unabwendbare und unvermeidbare Ereignisse verursacht werden, die außerhalb der Kontrolle der betroffenen Partei liegen, wie unter anderem bei: Höherer Gewalt, Feuer, Überschwemmung, Erdbeben, Stürme, Naturkatastrophen, Explosionen, Streiks, Krieg, Epidemien, Sabotage, Unruhen, terroristische Handlungen, Stromausfall, Ausfall des Netzes des GSM-Anbieters, Ausfall eines Versorgungsdienstes oder eines Transport- oder Telekommunikationsnetzes, Zivil- oder Regulierungsbehörden, staatliche Maßnahmen („Höhere Gewalt“). Die vertraglichen Verpflichtungen der Partei, die den Fall höherer Gewalt geltend macht, ruhen ab dem Datum der Mitteilung, sofern der Nachweis der Wirksamkeit dieses Ereignisses schriftlich vorgelegt wird.
14.2 Benachrichtigung über höhere Gewalt. Eine Partei, die durch ein Ereignis höherer Gewalt an der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, muss die andere Partei unverzüglich, spätestens jedoch fünf (5) Kalendertage nach dem Auftreten oder dem voraussichtlichen Auftreten der höheren Gewalt, schriftlich darüber informieren, zusammen mit der voraussichtlichen Dauer einer höheren Gewalt, und die andere Partei über den aktuellen Status oder die Änderungen der Umstände oder die voraussichtliche Dauer dieser höheren Gewalt oder der voraussichtlichen höheren Gewalt informieren und einen proaktiven Plan zur Risikominderung vorlegen, um die Auswirkungen der höheren Gewalt zu minimieren.
Ziffer 15. ABTRETUNG UND UNTERBEAUFTRAGUNG
15.1 Keine der Parteien darf ihre Rechte oder Pflichten aus einem Vertrag ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei abtreten oder übertragen, mit der Ausnahme, dass jede Partei einen Vertrag ohne eine solche Zustimmung an ein verbundenes Unternehmen abtreten oder übertragen darf. Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Ausübung von Rechtsvorschriften, Fusionen, Übernahmen oder dem Verkauf von im Wesentlichen allen ihren Vermögenswerten. Otodata kann die Dienstleistungen ohne Zustimmung des Kunden weitervergeben, ist aber dem Kunden gegenüber für die Handlungen oder Unterlassungen seiner Unterauftragnehmer verantwortlich.
Ziffer 16. GELTENDES RECHT
16.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen den Gesetzen der Provinz Quebec, Kanada, und den Gesetzen Kanadas und der Vereinigten Staaten von Amerika und werden im Zuständigkeitsbereich des Kunden durchgeführt. Alle Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, sind den zuständigen Gerichten im Bezirk Montreal, Provinz Québec, Kanada, vorzulegen.
Ziffer 17. SPRACHE
17.1 Die Sprache dieser Vereinbarung ist Englisch. Im Falle eines Widerspruchs zwischen dieser Vereinbarung und einer Übersetzung hat die englische Version Vorrang.